Artikel 29
— Regel 29
Lotsenfahrzeuge
a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen
- i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
- ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
- iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das oder die Ankerlichter oder den Ankerball.
b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20000443
Dokumentnummer
NOR40004893
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