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Artikel 29 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel 29

— Regel 29

Lotsenfahrzeuge

a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen

  1. i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
  2. ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
  3. iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das oder die Ankerlichter oder den Ankerball.

b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004893

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