ARTIKEL 29
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auszubauen. Die Bereiche, in denen die Zusammenarbeit weiterentwickelt werden kann, sind unter anderem:
- a)Agrarpolitik und internationale und landwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen,b)Möglichkeiten für die Beseitigung von Hemmnissen für den Handel mit Feldfrüchten, Vieh und pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen,c)Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten,d)Qualitätspolitik für Feldfrüchte und Vieh und geschützte geografische Angaben,e)Marktentwicklung und Förderung der internationalen Handelsbeziehungen,f)Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft.
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