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ARTIKEL 291 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 291

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183664

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