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Artikel 28 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL IX:

ÜBERGANGSREGELUNGEN Artikel 28 Bestehende Programme

Artikel 28

28.1 Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitglied das WTO-Abkommen unterzeichnet hat, erstellt worden sind und die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, werden:

  1. a) spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Komitee notifiziert; und
  2. b) binnen drei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar gemacht und unterliegen sodann nicht dem Teil II.

28.2 Kein Mitglied erweitert das Ausmaß eines solchen Programms, noch wird ein solches Programm nach seinem Ablauf erneuert.

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