Artikel 28
Verfahren des Direktoriums
(1) Das Direktorium tritt zusammen, sooft die Geschäfte des Fonds dies erfordern. Auf Antrag von mindestens vier Direktoren beruft der Vorsitzende eine Sitzung des Direktoriums ein.
(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn in seinen Sitzungen die. Mehrheit der Gesamtzahl der Direktoren anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer auf sich vereinigt.
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