vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 28

Verfahren des Direktoriums

(1) Das Direktorium tritt zusammen, sooft die Geschäfte des Fonds dies erfordern. Auf Antrag von mindestens vier Direktoren beruft der Vorsitzende eine Sitzung des Direktoriums ein.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn in seinen Sitzungen die. Mehrheit der Gesamtzahl der Direktoren anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer auf sich vereinigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)