Artikel 27b
Grenzübertritte
(1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten des einen Vertragsstaates unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Vertragsstaates das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befahren, um zum Zwecke der Dienstverrichtung das eigene oder das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu erreichen.
(2) Im Durchgangsverkehr darf auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine über die Durchfahrt hinausgehende Amtshandlung vorgenommen werden. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist nur im Falle der Notwehr und Nothilfe zulässig.
(3) Die Artikel 26 Absatz 3, 27a, 29 Absatz 2 und 3 und 30 finden sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus findet für den Durchgangsverkehr das Recht des Durchgangsstaats Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208613
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