Artikel 27a
Einsatz von Kraftfahrzeugen, Luft- und Wasserfahrzeugen
(1) Setzen Beamte der Behörden sowie der Justizbehörden des einen Vertragsstaates bei Maßnahmen auf Grund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge ein, unterliegen sie denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen, wie die Beamten der Behörden des anderen Vertragsstaates. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben geboten ist.
(2) Beim grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen der Vertragsstaaten darf von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen soweit abgewichen werden, wie es für die Beamten der Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, erlaubt ist. Luftfahrzeuge der Vertragsstaaten dürfen zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag unter Berücksichtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auch außerhalb von Flugplätzen starten oder landen. Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber bei Überschreiten der Staatsgrenze sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und den geplanten Landeort mitzuteilen. Die eingesetzten Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
(3) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten befugt Signale zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag dringend geboten ist, die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt und nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Einsatz stattfindet, widerspricht.
Schlagworte
Luftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208612
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