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Artikel 27 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Artikel 27

Bestimmungen über das Tragen von Uniformen sowie den Gebrauch von Dienstwaffen und Zwangsmitteln

(1) Mangels anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages ist der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates:

  1. a) zum Tragen einer Uniform berechtigt;
  2. b) berechtigt, den seinerseits auf frischer Tat betretenen oder die Flucht versuchenden Verdächtigen festzunehmen und zurückzuhalten, er hat diesen aber unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates zu übergeben.

(2) Der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates darf während der Verrichtung seiner sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates sowie während seiner Hin- und Rückreise seine Dienstwaffe und die notwendige Dienstausrüstung mit sich führen. In den im vorliegenden Vertrag angeführten Fällen dürfen körperlicher Zwang und Zwangsmittel unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates darf die Dienstwaffe nur im Falle der Notwehr und der Nothilfe gebraucht werden.

Schlagworte

Hinreise

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079817

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