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Artikel 27 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

TITEL VII

DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Artikel 27

Vertraulichkeit

Die Zollverwaltungen tragen bei jedem Informationsaustausch der Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses Rechnung. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen durch einen anderen Mitgliedstaat, an den diese Informationen weitergegeben werden können, Bedingungen vorschreiben.

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