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Artikel 26 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

TITEL VI

AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 26

Artikel 26

Gerichtshof

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden können. Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die eine Partei der anderen eine Mitteilung gemacht hat, aus der sich das Vorhandensein einer solchen Streitigkeit ergibt, kann der Gerichtshof mit der Streitigkeit befaßt werden.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Absatz 5 Buchstaben a) oder b) anerkennen.

(5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, gibt an, daß

  1. a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält;
  2. b) jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

(6) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind anwendbar.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Verfahren nach Absatz 5 Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

(8) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die im Rahmen dieses Übereinkommens von zuständigen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt werden, oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

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