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Artikel 27 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 27

Halbwaisen oder Waisen, die österreichische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks haben, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie dänische Staatsangehörige, die Halbwaisen oder Waisen sind, Anspruch auf besondere Familienbeihilfen nach den dänischen Rechtsvorschriften. Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn sowohl diese Halbwaisen oder Waisen oder ein Elternteil während mindestens 6 Monaten als auch der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern zum Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben.

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