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Artikel 26 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 26

Besteht für ein Kind, das sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Familienbeihilfen, so gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

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