Artikel 27
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200264
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
