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Artikel 27 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Artikel 27

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20010139

Dokumentnummer

NOR40200264

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