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Artikel 272. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 272.

Die Versicherungsanstalten, die ihren Hauptsitz in den Gebieten hatten, die früher einen Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie bildeten, werden das Recht haben, während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ihre Tätigkeit auf österreichischem Gebiet auszuüben, ohne daß die Änderung der Nationalität die Rechtslage, in der sie sich früher befanden, irgendwie beeinflussen könnte.

Während dieses Zeitraumes können die Geschäfte der erwähnten Anstalten von Österreich keiner höheren Gebühr oder Last unterworfen werden, als sie von Geschäften der einheimischen Anstalten eingehoben werden. Ihr Eigentum darf durch keine Maßnahme beeinträchtigt werden, die nicht in gleicher Weise auf das Eigentum, die Rechte oder Interessen der einheimischen Versicherungsanstalten angewendet wird; im Falle der Anwendung solcher Maßnahmen werden angemessene Entschädigungen bezahlt werden.

Die gegenwärtigen Bestimmungen sind nur insoweit anwendbar, als den österreichischen Versicherungsanstalten, welche früher ihre Geschäftstätigkeit in den abgetrennten Gebieten ausübten, in reziproker Weise das gleiche Recht eingeräumt wird, ihre Tätigkeit in den erwähnten Gebieten auch in dem Falle auszuüben, wenn ihr Hauptsitz außerhalb dieser Gebiete gelegen war.

Nach Ablauf der erwähnten zehnjährigen Frist werden die bezeichneten Versicherungsanstaltten, die einem der alliierten oder assoziierten Staaten angehören, die im Artikel 228 dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages festgesetzte Behandlung genießen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001178

alte Dokumentnummer

N1192019824S

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