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Artikel 273. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 273.

Die Verteilung von Gütern, die Vereinigungen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen gehören, welche ihre Tätigkeit auf Gebieten, die durch den gegenwärtigen Vertrag zerschnitten werden, ausgeübt haben, wird durch Sonderabkommen geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001179

alte Dokumentnummer

N1192019825S

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