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Artikel 26 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 26

Beglaubigte Texte

Nach dem 31. März 1984 übersendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien und allen Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zwei beglaubigte Abschriften der Urschrift dieses Übereinkommens.

GESCHEHEN zu Genf am 21. Oktober 1982 in einer Urschrift, wobei der englische, französische, russische und spanische Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

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