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Artikel 25 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 25

Notifikationen

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:

  1. a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 16;
  2. b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 18;
  4. d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;
  5. e) die Vorbehalte nach Artikel 21.

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