Artikel 25
Notifikationen
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:
- a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 16;
- b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17;
- c) die Kündigungen nach Artikel 18;
- d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;
- e) die Vorbehalte nach Artikel 21.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
