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Artikel 25 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 25

Die Vertragsparteien kommen überein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der von der anderen Vertragspartei zugelassenen Exportschlachthöfe, Fleischexportbetriebe, Geflügelmästereien und -schlächtereien nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Schlagworte

Geflügelschlächterei

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005934

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