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Artikel 24 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 24

Die Vertragsparteien kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Abs. 5 und 6 des Art. 23 finden hiebei Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005933

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