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Artikel 25 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 25

Kapitel IV – Internationale Zusammenarbeit

Artikel 25 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander nach Maßgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte über internationale Zusammenarbeit in Strafsachen oder der auf der Grundlage einheitlicher oder gegenseitiger Rechtsvorschriften getroffenen Vereinbarungen und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren in Bezug auf die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten im größtmöglichen Umfang zusammen.

2. Ist zwischen den Vertragsparteien eine völkerrechtliche Übereinkunft oder eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht in Kraft, so finden die Artikel 26 bis 31 dieses Kapitels Anwendung.

3. Die Artikel 26 bis 31 dieses Kapitels finden ferner Anwendung, wenn sie günstiger als die völkerrechtlichen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1 sind.

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