vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 27

Artikel 27 – Auslieferung

1. Die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

2. Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten ansehen.

3. Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.

4. Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.

5. Wird die Auslieferung wegen einer aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftat allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der verfolgten Person oder deswegen abgelehnt, weil die ersuchte Vertragspartei der Auffassung ist, sie habe die Gerichtsbarkeit über die Straftat, so unterbreitet die ersuchte Vertragspartei den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern mit der ersuchenden Vertragspartei nichts anderes vereinbart wurde, und teilt der ersuchenden Vertragspartei zu gegebener Zeit das endgültige Ergebnis mit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)