vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

DRITTER ABSCHNITT.
Scheckbürgschaft.

Artikel 25.

(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025940

alte Dokumentnummer

N2195518492R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)