DRITTER ABSCHNITT.
Scheckbürgschaft.
Artikel 25.
(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001935
Dokumentnummer
NOR12025940
alte Dokumentnummer
N2195518492R
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