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Artikel 25 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

Artikel 25

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann diesen Vertrag durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie notifiziert worden ist, wirksam.

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