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Artikel 26 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

Artikel 26

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

GESCHEHEN zu Athen, am 6. Dezember 1965, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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