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ARTIKEL 25 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 25

Flüchtlinge und Binnenvertriebene

Die Vertragsparteien streben eine weitere Zusammenarbeit in Fragen an, die das Wohlergehen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen betreffen, einschließlich der Suche nach langfristigen Lösungen, wobei sie der bereits geleisteten Arbeit und Unterstützung Rechnung tragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201057

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