Artikel 24
Datenverarbeitung bei Vorgehen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
(1) Die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages beim Vorgehen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für die diese personenbezogenen Daten beschafft worden sind. Die Datenverarbeitung erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu beachten.
(2) Beamte der Behörden, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihre Aufgaben besorgen, darf kein direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079814
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