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Artikel 23 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Artikel 23

Auskunftserteilung an die betroffene Person

(1) Jede Person, deren Identität entsprechend geklärt wurde, ist berechtigt, von der die Daten verwendenden Behörde ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten in allgemein verständlicher Form in angemessenen Zeitabständen Auskunft über die vorhandenen, sie betreffenden personenbezogenen Informationen, deren Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise und die Rechtsgrundlage der Verwendung zu erhalten. Die Einzelheiten des Verfahrens richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dem die Auskunft beantragt wird.

(2) In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen hat der empfangende Staat mit dem übermittelnden Staat darüber zu beraten, ob der betroffenen Person vom empfangenden Staat Auskunft über ihre registrierten personenbezogenen Daten und deren Verwendungszweck erteilt werden kann. Der empfangende Staat hat der diesbezüglichen Stellungnahme des übermittelnden Staates entsprechend vorzugehen.

(3) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Betroffenen den Grund der Auskunftsverweigerung mitzuteilen, falls dies die Rechtsvorschriften des übermittelnden Staates ermöglichen. Die Vertragsstaaten unterrichten einander dementsprechend.

(4) Auf Antrag des Betroffenen sind der übermittelnde wie auch der empfangende Staat verpflichtet, die unrichtigen Daten zu berichtigen beziehungsweise die rechtswidrig verarbeiteten Daten zu löschen. Über die Berichtigung beziehungsweise Löschung ist der andere Vertragsstaat unverzüglich zu unterrichten.

(5) Von den Vertragsstaaten wird sichergestellt, dass der Betroffene sich im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder an eine andere kompetente Behörde wenden kann, und dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art zusteht.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079813

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