Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).
Artikel 24
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. September 2022 in Kraft, sofern
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis längstens 31. August 2022 erfüllt sind und
- 2. beim Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst bis zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung zumindest eines Landes über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Abs. 1 nicht vor, tritt die Vereinbarung zum nachfolgenden Monatsersten in Kraft nachdem vom Bund und zumindest einem Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.
(3) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 2 eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.
(4) Nach dem 31. August 2023 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(5) Das Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundeskanzleramt – Sektion Familie und Jugend und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels gemäß Art. 14 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012012
Dokumentnummer
NOR40247090
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