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Artikel 24 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 24

Im Warenverkehr suchen die Vertragsparteien nach Möglichkeiten, um die derzeitig an den gemeinsamen Grenzen durchgeführten Kontrollen an ihre Außengrenzen oder ins Binnenland zu verlegen.

Hierzu ergreifen sie, soweit erforderlich, gemeinsame Initiativen untereinander und bei den Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel, die den Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen zugrundeliegenden Vorschriften zu harmonisieren.

Sie beachten dabei, daß der notwendige Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen gewährleistet bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066315

alte Dokumentnummer

N4199763166J

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