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ARTIKEL 24 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 24

Transparenz

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu diesem Zweck ihre in den WTO-Abkommen niedergelegten Verpflichtungen, einschließlich Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und Artikel III des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen.

Schlagworte

Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246625

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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