ARTIKEL 24
Transparenz
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu diesem Zweck ihre in den WTO-Abkommen niedergelegten Verpflichtungen, einschließlich Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und Artikel III des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen.
Schlagworte
Zollabkommen
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246625
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