vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 24 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

9. ABSCHNITT

Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung

gerichtet sind

Artikel 24

Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte