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Artikel 23 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 23

Ist für die Klage die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038803

alte Dokumentnummer

N2199657658J

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