ARTIKEL 24
SONDERVEREINBARUNGEN
1. Die Hohen Vertragsparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint.
2. Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den diese Konvention dem Kultur gut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen nicht getroffen werden.
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