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ARTIKEL 24 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 24

SONDERVEREINBARUNGEN

1. Die Hohen Vertragsparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint.

2. Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den diese Konvention dem Kultur gut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen nicht getroffen werden.

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