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Artikel 24 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 24

Haftung

(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof eine Person getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt oder vernichtet, so haftet, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates nach dessen Recht.

(2) Soweit die Haftung für Verlust und Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut, Gütern, Fahrbetriebsmitteln, Lademitteln, Paletten und Behältern sowie für Überschreitung der Lieferfrist in besonderen zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden internationalen Vereinbarungen geregelt ist, gilt diese besondere Regelung.

(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der Nachbarverwaltung in Ausübung seines in diesem Abkommen vorgesehenen Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Pflicht, die sich aus dem schädigenden Ereignis ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu beurteilen, als ob das schädigende Ereignis auf den Strecken der Nachbarverwaltung beim Betrieb der Eisenbahn eingetreten wäre. Eine Haftung der Eigentumsverwaltung ist ausgeschlossen.

(4) Ob und inwieweit den Eisenbahnverwaltungen und anderen Rechtsträgern aus den in diesem Artikel beschriebenen schädigenden Ereignissen gegenseitig Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche eingeräumt werden, wird besonderen Vereinbarungen der Eisenbahnverwaltungen und anderen Rechtsträgern vorbehalten.

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