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Artikel 23 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 23

Postbedienstete, Haftung für Postsachen

Die Bestimmungen der Artikel 14 bis 18 und des Artikels 24 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für die im Bahnpostdienst auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates tätigen Postbediensteten. Die Bestimmungen des Artikels 24 gelten auch für Verlust und Beschädigung von Postsachen.

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