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Artikel 24 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 24

Sprachenregelung

  1. 1. Die zuständigen Stellen, Behörden und die in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 20 bestimmten Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können direkt miteinander in jeder der Amtssprachen der Vertragsstaaten in Verbindung treten.
  2. 2. Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf bei ihr eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251776

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