Artikel 24
Sprachenregelung
- 1. Die zuständigen Stellen, Behörden und die in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 20 bestimmten Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können direkt miteinander in jeder der Amtssprachen der Vertragsstaaten in Verbindung treten.
- 2. Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf bei ihr eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20012208
Dokumentnummer
NOR40251776
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
