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Artikel 23 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und welche die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts einschließlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten und des Armenrechts regeln.

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