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Artikel 22 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

Artikel 22

(1) Die in Artikel 20 bezeichneten Behörden der Hohen Vertragschließenden Teile können die zuständigen Behörden des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles um jede Auskunft ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen des Antragstellers bezieht.

(2) Die Behörde, die über die Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen Behörden der Hohen Vertragschließenden Teile haben sich gegenseitig solche Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.

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