ARTIKEL 23
Zusammenarbeit in Steuerfragen
(1) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit der Entwicklung eines geeigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an – nämlich Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb – und verpflichten sich, diese anzuwenden.
(2) Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten darum bemühen, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, die Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der in Absatz 1 genannten Grundsätze zu entwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246624
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