vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 23 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 23

Zusammenarbeit in Steuerfragen

(1) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit der Entwicklung eines geeigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an – nämlich Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb – und verpflichten sich, diese anzuwenden.

(2) Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten darum bemühen, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, die Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der in Absatz 1 genannten Grundsätze zu entwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246624

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)