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Artikel 22 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Artikel 22

Die Streitfälle betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, die sich zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen ergeben könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Feber 1979, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032124

alte Dokumentnummer

N2198016325T

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