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Artikel 21 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Artikel 21

1. Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann dieses Abkommen durch eine auf diplomatischem Weg an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

2. Die Kündigung kann sich auf die im Artikel 19 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Departements und Gebiete oder auf bestimmte von ihnen beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032123

alte Dokumentnummer

N2198016324T

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