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Artikel 22. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 22.

(1) Für den Personen- und Güterverkehr, der zwischen Eisenbahnstationen, die in dem Gebiete des einen Teiles gelegen sind, innerhalb dieses Gebietes mittels ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, werden die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch dann aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder teilweise im Betriebe einer Bahn steht, die in dem Gebiete des anderen Teiles ihren Sitz hat.

(2) Im Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Abfertigungsstellen dürfen die im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln jenes Teiles beglichen werden, in dessen Gebiet die Zahlung zu erfolgen hat, auch wenn der Tarif auf die gesetzliche Währung des anderen Teiles lautet.

(3) Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.

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